FINMA erteilt der BX Swiss die Zulassung als FIDLEG Registrierungsstelle

FINMA erteilt der BX Swiss die Zulassung als FIDLEG Registrierungsstelle

by July 7, 2020

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat der BX Swiss AG die Zulassung als Registrierungsstelle zur Führung des Beraterregisters gemäss Art. 31 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) erteilt. Die Zulassung erfolgt per 20. Juli 2020. Ab diesem Datum können sich Kundenberaterinnen und Kundenberater über die Online Plattform der BX Swiss registrieren und Gesuche um Eintragung in das Beraterregister einreichen.

Eintragung bis 19. Januar 2021 obligatorisch

Mit Zulassung der BX Swiss AG als bisher einzige Registrierungsstelle beginnt die sechsmonatige Übergangsfrist nach Art. 107 FIDLEV: Demnach ist das Gesuch um Eintragung in das Beraterregister bis spätestens am 19. Januar 2021 einzureichen.

Regulatorische Bestimmungen

Informationen zum Verfahren der Eintragung, der Mutation und Löschung von Kundenberatern und Kundenberaterinnen im Beraterregister können dem Reglement der Registrierungsstelle entnommen werden. Übrige Bestimmungen sind in der Gebührenordnung sowie in weiteren Zusatzdokumenten geregelt: Regularien der Registrierungsstelle.

Vollständig digitalisierter und kosteneffizienter Gesuchsprozess

Die BX Swiss unterstützt voll digitale Gesuchsprozesse, die auf technologischen Plattformen und RegTech Lösungen der neusten Generation basieren. Benutzer können den Status Ihrer Gesuche über die Online-Plattform verfolgen und werden über Änderungen umgehend per E-Mail informiert. Die durchgehende Digitalisierung des Gesuchsprozesses erlaubt es der BX Swiss die Eintragung zu einer Gebühr im unteren Bereich der gesetzlichen Bandbreite vorzunehmen. Auf die Erhebung zusätzlicher jährlicher Gebühren i.S.v. Art. 42 Abs. 1 FIDLEV wird vollständig verzichtet.

Öffentliches Register

Eingetragene Kundenberater und Kundenberaterinnen können im öffentlichen Register entweder über ihren Vor- und Nachnamen oder ihre Registrierungs-ID gesucht werden. Veröffentlicht werden ausschliesslich die gemäss Art. 30 FIDLEG notwendigen Informationen.